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Quelle:

Finanzgericht Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.12.2002
Aktenzeichen: IV 254/2001

Schlagzeile:

Für die Tätigkeit als angestellter Geschäftsführer sowie als selbständiger Unternehmensberater genutzte Räume als Betriebsstätte bzw. Arbeitszimmer

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Betriebsstätte

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 14/03 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Erfüllen ("in gewisser Weise abgeschlossene" 67 qm große) Räumlichkeiten, die sowohl für eine nichtselbständige Geschäftsführertätigkeit als auch für eine selbständige Unternehmensberatertätigkeit genutzt werden, im Untergeschoss des Wohnhauses (Wohnbereich ca. 270 qm) liegen, auch über einen Außenzugang verfügen, teilweise für Besprechungen genutzt werden und in denen auch stundenweise eine Angestellte des Arbeitgebers des Klägers Post erledigte, den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b; EStG § 4 Abs 4; EStG § 9 Abs 1

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 15.12.2004 (Aktenzeichen XI R 14/03) entschieden (Zurückverweisung). Das Urteil wurde vom BFH nicht veröffentlicht.

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