Quelle: |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.03.2003 |
Aktenzeichen: | 1 K 1018/00 |
Schlagzeile: |
Filialleiter kann Fahrten zur Hauptstelle nach Dienstreisegrundsätzen geltend machen
Schlagworte: |
Dienstreise, Entfernungspauschale, Fahrtkosten, Kilometersätze
Wichtig für: |
Arbeitnehmer, Autofahrer
Kurzkommentar: |
Ein Filialleiter einer Bank, der bei seinen arbeitstäglichen Fahrten zwischen Wohnung und Filiale regelmäßig vorher und nachher aus beruflichem Anlass die Hauptstelle aufsucht, kann seine Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten geltend machen.
Hinweis: Je Kilometer können für die Fahrt zur Hauptstelle bei Benutzung des eigenen Pkw die tatsächlichen Kosten oder eine Kilometer-Pauschale von 0,30 Euro je tatsächlich gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Das Finanzamt wollte lediglich die Entfernungspauschale von 0,36 Euro bzw. 0,40 Euro für die einfache Fahrt akzeptiert. Dieser Auffassung erteilten die Finanzrichter eine klare Absage.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.