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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 11.06.2003
Aktenzeichen: IV B 47/03

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.01.2003
Aktenzeichen: 8 V 20/02

Schlagzeile:

Keine Pflicht des Gesetzgebers, bei steuerpolitischen Irrtümern Gesetze mit Wirkung für die Vergangenheit zu ändern

Schlagworte:

Entlastungsbetrag, Organschaft, Tarifbegünstigung, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Erkennt der Gesetzgeber einen steuerpolitischen Irrtum und will diesen beseitigen, ist er nicht verpflichtet, das Gesetz mit Wirkung für die Vergangenheit zu ändern.

Hintergrund: Bis 1998 hatten Gewinne der Organgesellschaften beim Organträger dem tarifbegünstigten Steuersatz unterlegen. Durch das Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 war die Tarifbegünstigung nach Paragraf 32c des Einkommensteuergesetzes aufgehoben worden. Ab dem Jahre 2001 unterliegen die Gewinne der Organgesellschaften nach Paragraf 35 EStG (in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes - StSenkG 2001/2002) wieder der Tarifbegünstigung.

Das Urteil ist ergangen zu Paragraf 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der in den Jahren 1999 und 2000 geltenden Fassung. Der Bundesfinanzhof verneinte zwar einen Anspruch auf rückwirkende Beseitigung des steuerpolitischen Irrtums, gab aber dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt.

Es spreche vieles dafür, dass die Gesetzesänderung durch das StEntlG 1999/2000/2002, demzufolge die dem Organträger im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zugerechneten Einkommen oder Einkommensteile nicht in die Tarifbegünstigung einbezogen wurden, gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes verstößt.

Zwar habe der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum, jedoch müsse er unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des möglichen Ausgangstatbestandes die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umsetzen. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen - insbesondere im Einkommensteuerrecht - eines besonderen sachlichen Grundes.

Nach nahezu einhelliger Auffassung sei es systemwidrig, die dem Organträger zugerechneten Einkommen oder Einkommensteile einer Organgesellschaft von der Tarifbegrenzung auszunehmen.

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