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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.03.2003
Aktenzeichen: VIII R 16/02

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.02.2002
Aktenzeichen: 2 K 293/00

Schlagzeile:

Verzicht auf freiwillig zugesagtes Weihnachtsgeld kann Überschreitung des Grenzbetrags und Wegfall des Kindergelds nicht verhindern

Schlagworte:

Einkünfte und Bezüge, Gestaltungsmissbrauch, Grenzbetrag, Kindergeld, Verzicht, Weihnachtsgeld

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Ein Verzicht auf freiwillig zugesagtes Weihnachtsgeld kann die Überschreitung des Grenzbetrags für die eigenen Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes und damit den Wegfall des Kindergelds nicht verhindern.

Hintergrund: Eltern haben nur dann Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind, wenn dessen Einkünfte und Bezüge einen bestimmten Jahresbetrag (sog. Grenzbetrag) nicht übersteigen. Selbst bei geringfügigem Überschreiten dieses Grenzbetrags verliert der Kindergeldberechtigte für das ganze Jahr den Anspruch auf Kindergeld. Das Gesetz bestimmt weiterhin, dass ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge der Anwendung dieser Regelung nicht entgegensteht.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass ein solch unbeachtlicher Verzicht auf zustehende Einkünfte und Bezüge selbst dann vorliegt, wenn das Kind gegenüber seinem Arbeitgeber auf die Zahlung von Weihnachtgeld verzichtet, bevor der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Zahlung von Weihnachtgeld zugesagt hat. Nach seiner Auffassung ist allein ausschlaggebend, ob das Kind mit dem Ziel der Erhaltung des Kindergeldanspruchs Vereinbarungen trifft, die dazu führen, dass ein Weihnachtsgeldanspruch nicht geltend gemacht werden kann, der ohne eine solche Vereinbarung bestanden hätte. So lag es im Streitfall. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts hatte der Sohn des Klägers auf das Weihnachtsgeld verzichtet, weil er sonst den Grenzbetrag überschritten und damit die Eltern für das ganze Jahr der Anspruch auf Kindergeld verloren hätten.

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