Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.01.2003 |
Aktenzeichen: | I R 50/02 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.05.2002 |
Aktenzeichen: | 6 K 1517/98 |
Schlagzeile: |
Dauerschulden bei Forderungserlass unter Besserungsvorbehalt
Schlagworte: |
Auflösende Bedingung, Bedingung, Dauerschuld, Forderungsverzicht, Gewerbesteuer, Verbindlichkeit
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Erlässt ein Gläubiger dem Steuerpflichtigen eine Forderung, die als Dauerschuld zu behandeln ist, unter dem Vorbehalt der Besserung, so handelt es sich bei der Forderung nach Bedingungseintritt um eine neue Forderung, die nur dann eine Dauerschuld darstellt, wenn sie ihrerseits die Voraussetzungen des Gewerbesteuergesetzes erfüllt.
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hatte die Frage zu entscheiden, ob Verbindlichkeiten einer inländischen GmbH gegenüber ihren ausländischen Gesellschafterinnen, die ihr vertraglich erlassen worden waren und die aufgrund der verbesserten Ertragslage neu passiviert und im Laufe des folgenden Jahres getilgt wurden, Dauerschulden darstellen, weil die Forderungsverzichte möglicherweise auflösend bedingt waren.