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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.03.2003
Aktenzeichen: VIII R 33/01

Vorinstanz:

FG Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.02.2001
Aktenzeichen: IV 282/97

Schlagzeile:

Beschränkter Verlustabzug bei einem atypisch stillen Gesellschafter mit schuldrechtlicher Außenverpflichtung

Schlagworte:

atypisch stille Gesellschaft, Einlage, Haftung, Verlust

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die im Interesse des gemeinsamen Unternehmens eingegangenen Verpflichtungen eines atypisch stillen Gesellschafters gegenüber Gläubigern des Geschäftsinhabers begründen keinen erweiterten Verlustausgleich im Sinne von Paragraf 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Inanspruchnahme aus solchen Verpflichtungen ist einkommensteuerrechtlich als Einlage zu behandeln, die die für frühere Jahre festgestellten verrechenbaren Verluste nicht ausgleichsfähig macht.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine nicht im Handelsregister eingetragene, auf schuldrechtlichen Verpflichtungen gegenüber den Gesellschaftsgläubigern einer atypisch stillen Gesellschaft beruhende unbeschränkte Außenhaftung eines beschränkt haftenden Gesellschafters geeignet ist, die Anwendung des Paragraf 15a Abs. 1 Satz 1 EStG auszuschließen.

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