Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.04.2003 |
Aktenzeichen: | V R 26/02 |
Vorinstanz: |
FG Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.05.2001 |
Aktenzeichen: | 7 K 7331/00 |
Schlagzeile: |
Nachträgliche Berücksichtigung steuermindernder Tatsachen trotz Verschulden des Steuerzahlers
Schlagworte: |
Änderung, Berichtigung, Bestandskraft, Vorsteuerabzug
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Werden nachträglich sowohl steuererhöhende Tatsachen (Umsätze) als auch steuermindernde Tatsachen (Vorsteuerbeträge) bekannt und führen die steuererhöhenden Tatsachen zur Änderung eines Steuerbescheids, so können die steuermindernden Tatsachen auch dann berücksichtigt werden, wenn den Steuerzahler ein grobes Verschulden trifft.
Hintergrund: Im Streitfall hatte der Bundesfinanzhof darüber zu entscheiden, ob bei Änderung eines Umsatzsteuer-Schätzungsbescheids nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung neben nachträglich bekannt gewordenen umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen auch die damit zusammenhängenden Vorsteuerbeträge, also steuermindernde Tatsachen, berücksichtigt werden können. Das oberste deutsche Steuergericht hat dies unabhängig vom Verschulden des Steuerpflichtigen bejaht.