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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.04.2003
Aktenzeichen: V R 26/02

Vorinstanz:

FG Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.05.2001
Aktenzeichen: 7 K 7331/00

Schlagzeile:

Nachträgliche Berücksichtigung steuermindernder Tatsachen trotz Verschulden des Steuerzahlers

Schlagworte:

Änderung, Berichtigung, Bestandskraft, Vorsteuerabzug

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Werden nachträglich sowohl steuererhöhende Tatsachen (Umsätze) als auch steuermindernde Tatsachen (Vorsteuerbeträge) bekannt und führen die steuererhöhenden Tatsachen zur Änderung eines Steuerbescheids, so können die steuermindernden Tatsachen auch dann berücksichtigt werden, wenn den Steuerzahler ein grobes Verschulden trifft.

Hintergrund: Im Streitfall hatte der Bundesfinanzhof darüber zu entscheiden, ob bei Änderung eines Umsatzsteuer-Schätzungsbescheids nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung neben nachträglich bekannt gewordenen umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen auch die damit zusammenhängenden Vorsteuerbeträge, also steuermindernde Tatsachen, berücksichtigt werden können. Das oberste deutsche Steuergericht hat dies unabhängig vom Verschulden des Steuerpflichtigen bejaht.

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