Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.04.2003 |
Aktenzeichen: | I R 28/02 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.01.2001 |
Aktenzeichen: | 6 K 7461/97 K,G |
Schlagzeile: |
Finanzamt kann bei Provisionszahlungen an eine englische Domizilgesellschaft die Benennung der Anteilseigner verlangen
Schlagworte: |
Ausland, Betriebsausgabe, Domizilgesellschaft, Empfängernachweis, Treuhänder
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer
Kurzkommentar: |
Sprechen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Anteile an einer ausländischen Basisgesellschaft treuhänderisch für Dritte gehalten werden, kann das Finanzamt die Benennung der Anteilseigner der Domizilgesellschaft verlangen.
Hintergrund: Im Streitfall ging es um die Frage, ob eine inländische GmbH Provisionszahlungen an eine englische Domizilgesellschaft als Betriebsausgaben abziehen kann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Anteile treuhänderisch für Dritte gehalten werden. Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt in diesem Fall die Benennung der Anteilseigner verlangen kann.