Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.03.2003 |
Aktenzeichen: | II R 12/01 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.11.1999 |
Aktenzeichen: | 6 K 238/99 |
Schlagzeile: |
Grunderwerbsteuer bei Rückgängigmachung des Grundstückskaufvertrags
Schlagworte: |
Aufhebung, Erwerbsvorgang, Grunderwerbsteuer, Rückgängigmachung, Steuerfestsetzung
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer, Vermieter
Kurzkommentar: |
Bei einer im Zusammenhang mit der "Rückgängigmachung" eines Erwerbsvorgangs erfolgenden Weiterveräußerung des Grundstücks ist die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG auf den ursprünglichen Erwerbsvorgang ausgeschlossen, wenn dem Ersterwerber die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem ursprünglichen Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben war, der Ersterwerber diese Rechtsposition im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung auch tatsächlich ausgeübt und hierbei im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse gehandelt hat.
Das Handeln des Ersterwerbers "im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse" ist nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs für sich allein kein Tatbestandsmerkmal, das die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG ausschließt.