Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.05.2003 |
Aktenzeichen: | II R 14/01 |
Vorinstanz: |
FG Thüringen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.07.2000 |
Aktenzeichen: | II 412/99 |
Schlagzeile: |
Bewertung eines unbewohnbaren Gebäudes als unbebautes Grundstück
Schlagworte: |
Bewertung, Einfamilienhaus, Einheitsbewertung, Grundvermögen, Neue Bundesländer, Unbebautes Grundstück, Unbenutzbarkeit
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer, Vermieter
Kurzkommentar: |
Ein unbewohnbares Gebäude ist bei der Einheitsbewertung des Grundvermögens als unbebautes Grundstück zu bewerten, wenn das Gebäude zur dauernden bestimmungsgemäßen Nutzung nicht mehr geeignet ist.
Hintergrund: Die Abgrenzung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken bestimmt sich nach der Zumutbarkeit der bestimmungsgemäßen Gebäudenutzung zum Feststellungszeitpunkt.
Die Unzumutbarkeit einer bestimmungsgemäßen Gebäudenutzung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie auf behebbaren Baumängeln und Bauschäden sowie sog. aufgestautem Reparaturbedarf beruht.