Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.04.2003 |
Aktenzeichen: | I R 19/02 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.02.2002 |
Aktenzeichen: | 15 K 3802/99 G |
Schlagzeile: |
Keine Hinzurechnung aktivierter Bauzeitzinsen als Dauerschuldentgelte bei der Gewerbesteuer
Schlagworte: |
Abschreibung, Absetzung für Abnutzung, Aktivierung, Anlagevermögen, Bauzeitzinsen, Dauerschulden, Dauerschuldzinsen, Gewerbesteuer, Herstellungskosten
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern als Anlagevermögen einbezogenen und aktivierten Bauzeitzinsen sind bei der Gewerbesteuer dem Gewinn weder in dem Erhebungszeitraum der Aktivierung noch in jenen Erhebungszeiträumen als Dauerschuldentgelte hinzuzurechnen, in denen gewinnmindernde Abschreibung oder Teilwertabschreibungen von den Herstellungskosten vorgenommen werden.
Hintergrund: Nach § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die Hälfte der Entgelte für Schulden hinzugerechnet, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenhängen oder der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen (sog. Dauerschulden). Die genannten Entgelte dürfen nur dann wieder hinzugerechnet werden, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.
Im Streitfall bestand Einvernehmen darüber, dass die von der Klägerin in Anspruch genommenen Kredite Dauerschulden darstellen. Fraglich war allein, ob die hierauf berechneten und geleisteten Bauzeitzinsen Entgelte im Sinne von § 8 Nr. 1 GewStG sind, nachdem sie als Teile der Herstellungskosten nach R 33 Abs. 7 Sätze 3 und 4 der Einkommensteuer-Richtlinien aktiviert wurden und in der Folgezeit nur noch über die Abschreibung gewinnmindernd in Erscheinung traten.