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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.07.2003
Aktenzeichen: VIII R 24/01

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.05.2001
Aktenzeichen: 14 K 3/98

Schlagzeile:

Beherrschung der Besitzgesellschaft bei einer Betriebsaufspaltung durch ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer

Schlagworte:

Beherrschung, Betriebsaufspaltung, Gestaltungsmissbrauch, Grundstück, Missbrauch, Personelle Verflechtung, Sachliche Verflechtung, Steuerberater, wesentliche Betriebsgrundlage

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer

Kurzkommentar:

Ist im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter allein übertragen, dann beherrscht dieser Gesellschafter die Gesellschaft im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zur Betriebsaufspaltung auch dann, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschafterbeschlüsse einstimmig zu fassen sind.

Hintergrund: Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die sachliche und personelle Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen.

Eine sachliche Verflechtung ist gegeben, wenn es sich bei dem vermieteten Wirtschaftsgut für das Betriebsunternehmen um eine wesentliche Betriebsgrundlage handelt. Bei einem Grundstück ist das der Fall, wenn es für die Betriebsführung der Betriebsgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung ist. Das ist stets anzunehmen, wenn es der räumliche und funktionale Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit des Betriebsunternehmens ist.

Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine Person oder Personengruppe beide Unternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen.

Eine Betriebsaufspaltung liegt wegen fehlender personeller Verflechtung nicht vor, wenn an der Betriebsgesellschaft nicht alle Gesellschafter der Besitz-Personengesellschaft beteiligt sind und die Beschlüsse der Besitz-Personengesellschaft einstimmig gefasst werden müssen. Danach ist eine Betriebsaufspaltung zwischen einer GbR als Besitzgesellschaft und einer Betriebsgesellschaft grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Einstimmigkeitsprinzip auch die laufende Verwaltung der vermieteten Wirtschaftsgüter, die sog. Geschäfte des täglichen Lebens, einschließt. Davon ist bei einer GbR regelmäßig auszugehen; denn für jedes Geschäft einer GbR ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (§ 709 Abs. 1 BGB). Im Streitfall gilt dieser Grundsatz jedoch nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht.

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