Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.06.2003 |
Aktenzeichen: | X R 49/01 |
Vorinstanz: |
FG Saarland |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.01.2001 |
Aktenzeichen: | 1 K 238/98 |
Schlagzeile: |
Bei Eigenheimförderung für Anschaffungen vom (künftigen) Ehegatten kommt es auf Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an
Schlagworte: |
Anschaffung, Ehegatten, Eigenheimförderung, Eigenheimzulage, Verfassung, Wohneigentumsförderung
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer
Kurzkommentar: |
Die Eigenheimförderung ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung von seinem Ehegatten anschafft. Ein Grundstück ist mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums angeschafft. Das ist der Zeitpunkt, zu dem nach der Vereinbarung im notariellen Kaufvertrag Eigenbesitz, Gefahr, Lasten und Nutzen auf den Erwerber übergehen.
Hintergrund: Kauft ein Steuerzahler von seinem (künftigen) Ehegatten vor der Hochzeit eine Immobilie, ist die Eigenheimförderung ausgeschlossen, wenn der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums erst nach der Eheschließung erfolgt.
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs kommt es allein auf den Zeitpunkt der Anschaffung an. Die spätere Heirat von Veräußerer und Erwerber ist deshalb ebenso wenig von Bedeutung wie eine spätere Scheidung oder der spätere Eintritt oder Wegfall der Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung.
Der Begriff "Anschaffung", der aus dem Handelsrecht in das Einkommensteuerrecht übernommen worden ist, wird im Einkommensteuergesetz nicht ausdrücklich definiert. Es kommt nach der BFH-Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an. Weder der Abschluss des schuldrechtlichen Kaufvertrags noch die Auflassung (§§ 873, 925 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) führen als solche zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums. Maßgebend ist allein, wann der Erwerber vereinbarungsgemäß wirtschaftlich über das Wirtschaftsgut verfügen kann. Das ist bei der Übertragung eines Grundstücks in der Regel der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Lasten und Nutzen auf diesen übergehen.
Diese Grundsätze kommen auch bei der Eigenheimförderung zur Anwendung. Allein der Abschluss des schuldrechtlichen Kaufvertrags führt nicht zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums.