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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 05.08.2003
Aktenzeichen: IV A 6 - S 2241 - 81/03

Schlagzeile:

Ertragsteuerliche Behandlung von Film- und Fernsehfonds (Anpassung des sog. Medienerlass)

Schlagworte:

Fernsehfonds, Filmfonds, Medienfonds, Steuersparende Kapitalanlagen

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Das BMF-Schreiben passt die Textziffern 9, 10, 11 des grundlegenden Medien-Erlasses vom 23.02.2001 (BMF-Schreiben, Aktenzeichen IV A 6 - S 2241 - 8/01) an die aktuelle Rechtslage an und behandelt die Voraussetzungen, unter denen Film- und Fernsehfonds besteuert werden.

Hintergrund: Das BMF-Schreiben beendet die monatelange Unsicherheit über die steuerliche Behandlung von Medienfonds. Wichtigste Neuerung: Anleger können ihre Steuerlast nur mindern, wenn sie „wesentliche Einflussmöglichkeiten auf die Filmproduktion“ haben. Der Erlass sieht vor, dass ein „von den Gesellschaftern selbst aus ihrer Mitte gewählter Beirat“ für die Anleger entscheiden muss. Weder Initiator noch ihm nahe stehende Personen – wozu auch die Treuhänder gehören – dürfen dem Beirat angehören. Filmfonds werden damit für Anleger riskanter.

Mit der neuen Regelung ist nach Ansicht von Experten der Fortbestand der Produzenten-Fonds, also der echten Hersteller-Fonds, gesichert. Umstritten ist dagegen, ob es künftig noch leasingähnlichen Fonds geben wird. Bei diesen gibt der Fonds die Filmrechte gegen ein fest vereinbartes Entgelt langfristig an einen Partner aus der Filmbranche ab.

Hinweis: Das Schreiben ist in allen Fällen anzuwenden, in denen ein bestandskräftiger Steuerbescheid noch nicht vorliegt. Soweit die Anwendung dieser Grundsätze zu einer Verschärfung der Besteuerung gegenüber der bisher geltenden Verwaltungspraxis führt, sind die Grundsätze nicht anzuwenden, wenn der Außenvertrieb der Fondsanteile vor dem 01.09.2002 begonnen hat und der Steuerpflichtige dem Fonds vor dem 01.01.2004 beitritt. Der Außenvertrieb beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Veräußerung der konkret bestimmbaren Fondsanteile erfüllt sind und die Gesellschaft selbst oder über ein Vertriebsunternehmen mit Außenwirkung an den Markt herangetreten ist.

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