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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 21.07.2003
Aktenzeichen: IV C 5 - S 2334 - 234/03

Schlagzeile:

Steuerliche Behandlung von Zinsvorteilen aus Arbeitgeberdarlehen

Schlagworte:

Arbeitgeberdarlehen, Finanzierung, Optimale Gehaltsvereinbarung, Zinsvorteil

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium nimmt in seiner Dienstanweisung zur steuerlichen Behandlung von Zinsvorteilen aus Arbeitgeberdarlehen Stellung.

Hintergrund: Im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 9. Oktober 2002 regelt das Bundesfinanzministerium, dass der Rabattfreibetrag des § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG auf den geldwerten Vorteil eines zinsgünstigen Arbeitgeberdarlehens nicht anwendbar ist, wenn der Arbeitgeber solche Darlehen nicht an Fremde vergibt. Der Rabattfreibetrag kann daher bei zinsgünstig Arbeitgeberdarlehen nur noch beansprucht werden, wenn der Arbeitgeber Darlehen gleicher Art und – mit Ausnahme des Zinssatzes – zu gleichen Konditionen (Laufzeit, Zinsfestlegung, Sicherung) überwiegend an betriebsfremde Dritte vergibt.

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