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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 03.03.2003
Aktenzeichen: IV A 6 - S 2246 - 8/03

Schlagzeile:

Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit in Heil- und Heilhilfsberufen

Schlagworte:

Freiberufliche Tätigkeit, Heilberuf, Heilhilfsberuf

Wichtig für:

Freiberufler

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium nimmt in seinem BMF-Schreiben Stellung zur Einordnung der Einkünfte aus der Tätigkeit im Rahmen eines Heil- oder Heilhilfsberuf als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG) oder aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG).

Hintergrund: Einen Heil- oder Heilhilfsberuf übt derjenige aus, dessen Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dient. Dazu gehören auch Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege.

Soweit Heil- oder Heilhilfsberufe nicht zu den Katalogberufen zählen, ist ein solcher Beruf einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe ähnlich, wenn das typische Bild des Katalogberufs mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist. Das BMF-Schreiben weist die Finanzämter an, wie die Prüfung vorzunehmen ist.

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