Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 07.10.2002 |
Aktenzeichen: | IV A 6 - S 2240 - 134/02 |
Schlagzeile: |
Bedeutung von Einstimmigkeitsabreden beim Besitzunternehmen für das Vorliegen einer personellen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
Schlagworte: |
Besitzunternehmen, Betriebsaufspaltung, Einstimmigkeitsabrede, Personelle Verflechtung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das BMF-Schreiben zur Bedeutung von Einstimmigkeitsabreden beim Besitzunternehmen für das Vorliegen einer personellen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung regelt die Anwendung der BFH-Urteile vom 21. Januar 1999 (Aktenzeichen IV R 96/96), vom 11. Mai 1999 (Aktenzeichen VIII R 72/96) und vom 15. März 2000 (Aktenzeichen VIII R 82/98).
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat in seinen Urteilen daran festgehalten, dass im Grundsatz eine personelle Verflechtung fehlt, wenn ein nur an der Besitzgesellschaft beteiligter Gesellschafter die rechtliche Möglichkeit hat zu verhindern, dass die beherrschende Person bzw. Personengruppe ihren Willen in Bezug auf die laufende Verwaltung des an die Betriebsgesellschaft überlassenen Wirtschaftsguts durchsetzt. Die Finanzverwaltung folgt in dem Erlass dieser Rechtsprechung und trifft Anwendungsregelungen.
Wichtig: Das BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Das Bundesfinanzministerium hat allerdings eine Übergangsregelung zugelassen. In den Fällen, in denen die Beteiligten entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung steuerlich vom Vorliegen einer Betriebsaufspaltung ausgegangen sind und das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung nunmehr zu verneinen wäre, werden für die Vergangenheit daraus keine Folgerungen gezogen, wenn bis zum 31. Dezember 2002 Maßnahmen zur Herstellung der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung (zum Beispiel Rücknahme bzw. Ausschluss der Einstimmigkeitsabrede) getroffen werden.