Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.08.2002 |
Aktenzeichen: | VIII R 53/01 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.02.2001 |
Aktenzeichen: | 10 K 3862/98 |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung von in Österreich gezahltem Kindergeld bei der sog. Günstigerrechnung
Schlagworte: |
Andere Leistung, Ausland, Familienleistungsausgleich, Kindergeld
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Ein in Deutschland lebender und Unterhalt zahlender Vater kann bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer keinen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehen, wenn die in Österreich lebende Mutter dort für das gemeinsame Kind Kindergeld erhält, das höher ist als die Steuerersparnis des Vaters bei Abzug eines Kinderfreibetrages.
Hinweis: Dies gilt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs unabhängig davon, ob das in Österreich gezahlte Kindergeld die Höhe der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht des Vaters gemindert hat.