Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.07.2003 |
Aktenzeichen: | VI R 50/02 |
Vorinstanz: |
FG Saarland |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.03.2002 |
Aktenzeichen: | 2 K 138/98 |
Schlagzeile: |
Aufwendungen für ein Universitätsstudium im Anschluss an ein Fachhochschulstudium können Werbungskosten sein
Schlagworte: |
Ausbildung, Fortbildung, Studium, Zweitstudium
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Aufwendungen für ein Universitätsstudium im Anschluss an ein Fachhochschulstudium können Werbungskosten sein, sofern sie beruflich veranlasst sind. Es ist nicht darauf abzustellen, ob es sich bei dem Hochschulstudium um ein Erst- oder Zweitstudium handelt oder ob das Studium die Grundlage für eine neue oder andere berufliche Basis schafft.
Hintergrund: Die Anerkennung vorab entstandener Werbungskosten setzt voraus, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Im Streitfall war diese Voraussetzung erfüllt. Die Aufwendungen des Klägers für ein Maschinenbaustudium an der Technischen Universität waren dem Grunde nach beruflich veranlasst. Es bestand ein hinreichend klarer Zusammenhang dieser Ausgaben mit späteren Einnahmen aus der angestrebten Ingenieurtätigkeit.
Das Universitätsstudium diente dazu, die bereits durch das Fachhochschulstudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Studiengang Maschinenbau zu vertiefen und zu ergänzen. Es bereitete konkret und berufsbezogen auf eine Berufstätigkeit vor, welche der Kläger auch alsbald nach erfolgreichem Abschluss ausübte. Da diese Qualifizierungsmaßnahme auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet war, waren hiermit im Zusammenhang stehende Aufwendungen dem Grunde nach als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.
Zur Begründung im Einzelnen verwies der Bundesfinanzhof auf die geänderte BFH-Rechtsprechung in den Urteilen vom 17. Dezember 2002 (Aktenzeichen VI R 137/01, zum berufsbegleitenden Erststudium), vom 27. Mai 2003 (Aktenzeichen VI R 33/01, zur erstmaligen Berufsausbildung) und vom 4. Dezember 2002 (Aktenzeichen VI R 120/01, zur Umschulung).
Hinweis: Bitte beachten Sie die gesetzliche Neuregelung bei Aus- und Fortbildungskosten ab 2004.