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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.07.2003
Aktenzeichen: VI R 137/99

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.02.1998
Aktenzeichen: 4 K 1729/97 E

Schlagzeile:

Bildungsaufwendungen während des Erziehungsurlaubs als vorab entstandene Werbungskosten

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Ausbildungskosten, Elternzeit, Erziehungsurlaub, Fachliteratur, Fortbildung, Lehrer, Vorab entstandene Werbungskosten, Vorweggenommene Werbungskosten, Weiterbildung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Aufwendungen einer Steuerpflichtigen, die sich im Erziehungsurlaub befindet, können vorab entstandene Werbungskosten sein.

Für die Annahme vorab entstandener Werbungskosten reicht allerdings nicht die bloße Behauptung, dass bestimmte Aufwendungen aus beruflichem Anlass entstanden seien. Mit Ausnahme von Umschulungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen, bei denen sich regelmäßig bereits aus den Umständen der berufliche Zusammenhang plausibel ergibt, ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige die von ihm durchgeführten Tätigkeiten im Einzelnen konkretisiert, damit ein beruflicher Zusammenhang beurteilt werden kann.

Über folgenden Sachverhalt hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden: Eine Lehrerin befand sich im Erziehungsurlaub zur Betreuung ihres Kindes. Sie machte Aufwendungen für Fachliteratur, Kontoführung, Besorgungsfahrten und ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt sah die Aufwendungen als Kosten für die Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf an und ließ diese nur mit dem Höchstbetrag von 900 DM als Sonderausgaben zum Abzug zu.

Die Lehrerin argumentierte, Steuerpflichtige müssten sich auch in Zeiten der Nichtbeschäftigung in ihrem erlernten und bisher ausgeübten Beruf weiterbilden. Sie bereite sich auf ihren beruflichen Wiedereinstieg nach dem Erziehungsurlaub vor. Hierfür habe sie ein eigenes Arbeitszimmer benötigt.

Der Bundesfinanzhof stellte klar: Aufwendungen einer Steuerpflichtigen, die sich im Erziehungsurlaub befindet, können vorab entstandene Werbungskosten sein, sofern die Aufwendungen beruflich veranlasst sind. Sie müssen allerdings in einem hinreichend konkreten und objektiv feststellbaren Zusammenhang mit erwarteten steuerbaren Einnahmen stehen. Liegt ein solcher Veranlassungszusammenhang vor, hat der Werbungskostenabzug Vorrang vor dem Abzug als Sonderausgaben. Dies gilt auch im Fall der Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf.

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