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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.02.2003
Aktenzeichen: I R 46/01

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.03.2001
Aktenzeichen: 6 K 131/98

Schlagzeile:

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Vereinbarung einer Gewinntantieme mit Gesellschafter-Geschäftsführern

Schlagworte:

Gesamtausstattung, Gesellschaftergeschäftsführer, Schwestergesellschaft, Tantieme, Verdeckte Gewinnausschüttung

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer

Kurzkommentar:

Eine Gewinntantieme führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, soweit die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers unter Berücksichtigung der Tantiemeleistungen unangemessen hoch ist. Die Höhe der angemessenen Bezüge ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln, wobei die Entscheidung darüber, wie ein ordentlicher Geschäftsleiter eine gewinnabhängige Vergütung bemessen und ggf. nach oben begrenzt hätte, im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich dem Finanzgericht obliegt.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Höhe der angemessenen Bezüge im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bereich des Angemessenen sich auf eine Bandbreite von Beträgen erstrecken kann. Unangemessen sind nur diejenigen Bezüge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen.

Steht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein sprunghafter Gewinnanstieg ernsthaft im Raum, so kann es bei Vereinbarung einer gewinnabhängigen Vergütung geboten sein, diese auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.

Arbeitet ein Gesellschafter-Geschäftsführer zusätzlich für weitere Unternehmen, so ist dies bei der Bestimmung des angemessenen Gehalts in der Regel mindernd zu berücksichtigen.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsauffassung durch Urteile vom 4. Juni 2003 (Aktenzeichen I R 24/02 und I R 38/02) bestätigt und dahingehend ergänzt, dass im Falle einer angemessenen Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht schon deshalb vorliegt, weil die Vergütung zu mehr als 25 Prozent aus variablen Anteilen besteht.

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