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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.06.2003
Aktenzeichen: IX R 2/02

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.05.2001
Aktenzeichen: 10 K 3771/98 E

Schlagzeile:

Spekulationssteuer bei der Glattstellung von Optionsgeschäften an der Deutschen Terminbörse

Schlagworte:

Glattstellung, Option, Optionsprämie, Spekulation, Terminbörse

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Erwirbt jemand an der Deutschen Terminbörse (jetzt: EUREX) Optionsrechte und stellt er sie innerhalb der Spekulationsfrist durch ein Gegengeschäft glatt, so verwirklicht er in Höhe der Differenz zwischen der bei Abschluss des Eröffnungsgeschäfts gezahlten und der bei Abschluss des Gegengeschäfts vereinnahmten Optionsprämien den Steuertatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG alter Fassung (Spekulationsgeschäft).

Hintergrund: Zu den Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines Spekulationsgeschäfts sein können, zählen auch Optionen. Denn es handelt sich um vermögenswerte Vorteile, die selbständig bewertbar und längerfristig nutzbar sind. Dies gilt auch für an der DTB (jetzt: EUREX) gehandelte Optionen. Der Erwerber einer Put/Call-Option erwirbt wie bei einer Option im konventionellen Handel das Recht, vom Stillhalter jederzeit während der Laufzeit der Option (amerikanische Variante) oder zu einem vorgegebenen Zeitpunkt (europäische Variante) die den Gegenstand des Optionsgeschäfts bildenden Wertpapiere oder Rechte zum vereinbarten Preis zu kaufen oder an ihn zu verkaufen. Für dieses Recht hat der Erwerber bei Abschluss des Optionsgeschäfts die Optionsprämie zu zahlen.

An der DTB gehandelte Optionen können nicht an Dritte veräußert, sondern nur durch Gegengeschäfte "glattgestellt" und das bedeutet geschlossen werden. Der Optionsberechtigte verkauft der DTB eine Option der gleichen Serie, aus der er zuvor gekauft hat und kennzeichnet das Geschäft als Glattstellungs- oder Closinggeschäft. Dadurch veräußert er seine zuvor erworbene Option.

Der BFH geht in ständiger Rechtsprechung von einer Trennung zwischen Optionsvertrag und Übertragungsgeschäft aus. Dies gilt auch im Zusammenhang mit einer Glattstellung. Unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen zivilrechtlich ein verdecktes Differenzgeschäft vorliegt, das der Erzielung von Spekulationsgewinnen in Form von Differenzen zwischen An- und Verkaufspreis dient, spricht gegen eine einheitliche Betrachtung von Eröffnungs- und Glattstellungsgeschäft, dass das Eröffnungsgeschäft nicht stets zu einer Glattstellung (Gegengeschäft) führt. Der Optionsteilnehmer kann vielmehr innerhalb der Optionsfrist oder zum Optionstermin von seinem Recht Gebrauch machen und Wertpapiere zum zuvor vereinbarten Basispreis erwerben.

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