Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.06.2003 |
Aktenzeichen: | IV R 9/03 |
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.05.2001 |
Aktenzeichen: | III 177/2000 |
Schlagzeile: |
Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines freiberuflichen Architekten liegt nicht im Arbeitszimmer
Schlagworte: |
Arbeitszimmer, Architekt, Bauüberwachung, Mittelpunkt der Betätigung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Ist ein Architekt neben der Planung auch mit der Ausführung der Bauwerke (Bauüberwachung) betraut, kann diese Gesamttätigkeit keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden. In diesem Fall bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen bzw. betrieblichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG.