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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.07.2003
Aktenzeichen: 2 K 1081/99 E

Schlagzeile:

Keine Verteilung des Freibetrags bei Zahlung einer Abfindung in Raten

Schlagworte:

Abfindung, Entschädigung, Wahlrecht

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Erhält ein Arbeitnehmer eine Abfindung in mehreren Raten, kann der Steuer-Freibetrag nur für die zuerst gezahlten Teilbeträge in Anspruch genommen werden. Ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen zur beliebigen Verteilung des Freibetrags besteht nicht.

Hintergrund: Gemäß § 3 Nr. 9 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses bis zu einem Höchstbetrag steuerfrei.

Die Finanzrichter folgten nicht der Rechtsauffassung der Arbeitnehmerin, nach der einem Steuerpflichtigen in den Fällen, in denen eine Abfindung i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG in Teilbeträgen oder in fortlaufenden Beträgen ausgezahlt wird, im Ergebnis ein Wahlrecht zustehe, welche Teilbeträge gemäß § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei zu belassen sind.

Ein derartiges Wahlrecht wird nach der Verwaltungsauffassung und der ganz herrschenden Lehre abgelehnt. Nach dieser vorherrschenden Auffassung sind die einzelnen Raten vielmehr solange steuerfrei, bis der für den Arbeitnehmer maßgebliche Freibetrag ausgeschöpft ist. Wird eine steuerbegünstigte Abfindung in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt, so kann der Freibetrag gemäß § 3 Nr. 9 EStG damit nur für die zuerst gezahlten Teilbeträge gewährt werden. Insoweit kann der Arbeitnehmer nicht eine für ihn günstigere Methode wählen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 55/03 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, auf welche Beträge § 3 Nr. 9 EStG anzuwenden ist, wenn neben laufenden Vorruhestandszahlungen auch eine einmalige Ausgleichszahlung geleistet wird, mit der Folge, dass für die Einmalzahlung die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 1 EStG zur Anwendung kommt?

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