Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 12.05.2003 |
Aktenzeichen: | GrS 1/00 |
Vorinstanz: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Vorlage |
Datum: | 10.11.1999 |
Aktenzeichen: | X R 46/97 |
Schlagzeile: |
Versorgungsleistungen bei Vermögensübergabe sind nur bei ausreichenden Nettoerträgen als Sonderausgaben abziehbar
Schlagworte: |
Dauernde Last, Sonderausgabe, Vermögensübergabe, Vorweggenommene Erbfolge
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen sind dann nicht als dauernde Last im Rahmen der Sonderausgaben abziehbar, wenn sie nicht aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können.
Hintergrund: Mit zwei Beschlüssen (Aktenzeichen GrS 1/00 und GrS 2/00) hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs zwei grundsätzliche Entscheidungen zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen getroffen.
In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen GrS 1/00 hat er entschieden, dass wiederkehrende Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbart werden, dann nicht als dauernde Last abziehbar sind, wenn sie nicht aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens bestritten werden können. Es genügt nicht, wenn das übergebene Vermögen lediglich seiner Art nach existenzsichernd und ertragbringend ist ("Typus 2" i.S. von Tz. 17 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 26. August 2002, BStBl I 2002, 893), die Nettoerträge im konkreten Fall jedoch die versprochenen Sach- oder Geldleistungen nicht abdecken.
Vielmehr stellt der Barwert der wiederkehrenden Leistungen in einem solchen Fall Entgelt für das übertragene Vermögen dar. Für die Ertragsprognose ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Erfüllen sich die Ertragserwartungen nicht, sind hieraus keine Konsequenzen zu ziehen. Bei der Übergabe von Unternehmen ist zu vermuten, dass die Vertragschließenden von ausreichenden Erträgen ausgegangen sind. Auch ein Nutzungsvorteil (ersparte Aufwendungen) kann als "Ertrag" angesehen werden. Die Übergabe ertraglosen Vermögens (z.B. Kunstgegenstände) kann begünstigt sein, wenn bei Übergabe die Umschichtung in eine ertragbringende Anlage vereinbart wurde.