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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 12.05.2003
Aktenzeichen: GrS 2/00

Schlagzeile:

Nur bei ausreichenden Nettoerträgen sind Versorgungsleistungen bei Vermögensübergabe als Sonderausgaben abziehbar

Schlagworte:

Dauernde Last, Sonderausgabe, Vermögensübergabe, Vorweggenommene Erbfolge

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen sind nicht als dauernde Last im Rahmen der Sonderausgaben abziehbar, wenn sie zwar aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Betriebs gezahlt werden können, das Unternehmen jedoch weder über einen positiven Substanzwert noch über einen positiven Ertragswert verfügt. Es handelt sich dann um Unterhaltsleistungen.

Hintergrund: Mit zwei Beschlüssen (Aktenzeichen GrS 1/00 und GrS 2/00) hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs zwei grundsätzliche Entscheidungen zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen getroffen.

Der Beschluss mit dem Aktenzeichen GrS 2/00 befasst sich mit der Frage, in welchen Fällen trotz ausreichender Nettoerträge die versprochenen Sach- oder Geldleistungen nicht als Sonderausgaben, sondern als steuerlich unbeachtliche Unterhaltsleistungen anzusehen sind. Der Große Senat hält einen solchen Fall für gegeben, wenn ein Unternehmen übergeben wird, das weder über einen positiven Substanz- noch über einen positiven Ertragswert verfügt. Ein solches Unternehmen stellt kein "Vermögen" dar, das an die nachfolgende Generation übertragen werden könnte. Auch wenn die Nettoerträge des übergebenen Betriebs ausreichen, um die dem Übergeber versprochenen Leistungen abzudecken, kann der Ertragswert negativ sein, weil die der Wertermittlung zugrundegelegten Gewinne um einen Unternehmerlohn zu kürzen sind.

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