Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.07.2003 |
Aktenzeichen: | VII R 39, 43/02 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.09.2001 |
Aktenzeichen: | 11 K 3180/98 |
Schlagzeile: |
Keine Verletzung des Steuergeheimnisses bei Offenbarung strittiger Steuerforderungen gegenüber der Gewerbebehörde
Schlagworte: |
Gewerbeuntersagung, Steuergeheimnis, Steuerrückstände
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Steuergeheimnis wird grundsätzlich nicht verletzt, wenn die Offenbarung erheblicher Steuerrückstände gegenüber den Gewerbebehörden dazu dienen kann, diesen die Erfüllung ihrer Aufgabe zu ermöglichen, unzuverlässigen Gewerbetreibenden die Ausübung ihrer Tätigkeit zu untersagen. Hiernach dürfen einer Gewerbebehörde auch Steuerforderungen mitgeteilt werden, die noch nicht unanfechtbar festgesetzt worden sind.
Hintergrund: Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes hat allerdings die Finanzbehörde die Offenbarung von solchen Tatsachen zu unterlassen, die eindeutig von vornherein nicht geeignet sind, alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gewerbeuntersagung zu rechtfertigen. Dabei muss die Finanzbehörde die Maßstäbe anlegen, die von den Verwaltungsbehörden und -gerichten aufgestellt worden sind. Ihr ist nicht gestattet, selbst zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung tatsächlich vorliegen.
Hinweis: Eine Klage auf Feststellung eines Bruchs des Steuergeheimnisses gegenüber der Gewerbebehörde ist aufgrund des Genugtuungsinteresses des Steuerpflichtigen zulässig. Das Festsstellungsinteresse hängt nicht davon ab, dass die Feststellung, das Steuergeheimnis sei verletzt worden, die rechtliche und tatsächliche Position des Klägers gegenüber der Gewerbebehörde verbessern könnte.