Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 22.07.2003 |
Aktenzeichen: | XI R 5/02 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.02.2002 |
Aktenzeichen: | 9 K 3683/99 |
Schlagzeile: |
Europarechtskonformität des Realsplittings bei Unterhaltszahlungen an den in Österreich wohnenden geschiedenen Ehegatten
Schlagworte: |
Diskriminierung, Freizügigkeit, Gemeinschaftsrecht, Gleichheit, Realsplitting, Unterhalt, Verfassungsmäßigkeit
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Artikel 12 und 18 Abs. 1 Nr. 1 des EG-Vertrages (in der Fassung des Vertrages von Amsterdam) dahin auszulegen sind, dass sie § 1a Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entgegenstehen, wonach ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger Unterhaltsleistungen an seine in Österreich wohnende geschiedene Ehefrau nicht abziehen kann, während er dazu berechtigt wäre, wenn sie noch in Deutschland ansässig wäre.
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 12 EG-Vertrag (i.d.F. des Vertrags von Amsterdam) - EGV - dahin gehend auszulegen, dass er § 1a Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entgegensteht, wonach ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger Unterhaltsleistungen an seine in Österreich wohnende geschiedene Ehefrau nicht abziehen kann, während er dazu berechtigt wäre, wenn sie noch in Deutschland ansässig wäre?
2. Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Ist Art. 18 Abs. 1 EGV dahin gehend auszulegen, dass er § 1a Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entgegensteht, wonach ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger Unterhaltsleistungen an seine in Österreich wohnende geschiedene Ehefrau nicht abziehen kann, während er dazu berechtigt wäre, wenn sie noch in Deutschland ansässig wäre?
Das Aktenzeichen beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) lautet: C-403/03.