Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.05.2003
Aktenzeichen: XI R 16/02

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.05.2002
Aktenzeichen: 14 K 3263/99 E

Schlagzeile:

Keine Tarifbegünstigung einer auf zwei Veranlagungszeiträume verteilten Entschädigungsleistung

Schlagworte:

Abfindung, Außerordentliche Einkünfte, Einheitlichkeit, Entschädigung, Tarifbegünstigung, Zusammenballung

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Wird in einem vom Arbeitgeber veranlassten Vertrag über die Aufhebung eines Arbeitsvertrages vereinbart, dass der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen mehrjährigen unbezahlten Übergangsurlaub nimmt, so sind die Zahlung zum Ausgleich des unbezahlten Urlaubs sowie die Abfindung wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Teilzahlungen einer einheitlich zu beurteilenden Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes anzusehen. Eine Tarifbegünstigung kann daher mangels Zusammenballung nicht beansprucht werden.

Hintergrund: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind außerordentliche Einkünfte grundsätzlich nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.

Entschädigungen, die aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, sind grundsätzlich einheitlich zu beurteilen. Sie müssen zum Zweck der Tarifvergünstigung grundsätzlich in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Eine Ausnahme gilt beispielsweise, wenn neben einer Hauptentschädigungsleistung aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit in späteren Veranlagungszeiträumen ergänzende Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden.

Im Streitfall sah der Bundesfinanzhof die in den Jahren 1994 und 1997 gezahlten Abfindungen als Teilzahlungen einer einheitlich zu beurteilenden Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes an. Dass vorab eine Umorientierungshilfe - gewissermaßen als Vorschuss - noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses ausbezahlt worden war, stehe dem nicht entgegen. Da sich die Entschädigungszahlungen auf zwei Veranlagungszeiträume verteilten und eine Zusammenballung nicht gegeben war, fehlte es somit an der Voraussetzung für eine Tarifbegünstigung.

zur Suche nach Steuer-Urteilen