Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.07.2003 |
Aktenzeichen: | VII R 45/02 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.05.2002 |
Aktenzeichen: | 2 K 1781/99 |
Schlagzeile: |
Auskunftsanspruch gegenüber dem Bundesamt für Finanzen über gespeicherte Daten
Schlagworte: |
Akteneinsicht, Auskunftsersuchen, Datenschutz
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Ein Betroffener hat regelmäßig gegenüber dem Bundesamt für Finanzen keinen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese zu dem Zweck gesammelt und ausgewertet werden, um Informationen über Domizilgesellschaften zu erhalten, die lediglich im Ausland ihren Sitz haben, ohne geschäftliche oder kommerzielle Tätigkeiten auszuüben.
Hintergrund: Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erfordert eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragende Güterabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der speichernden Stelle und dem Auskunftsinteresse des Betroffenen. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes haben danach Betroffene regelmäßig gegenüber dem Bundesamt für Finanzen keinen Anspruch auf die Erteilung einer Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, wenn diese zu dem Zweck gesammelt und ausgewertet werden, um Informationen über Domizilgesellschaften zu erhalten.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof bejaht in seinem Urteil die Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) und des § 88a der Abgabenordnung (AO 1977).