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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.10.2003
Aktenzeichen: 11 K 2035/01 E

Schlagzeile:

Tarifbegünstigung bei Auflösung der Ansparrücklage anläßlich einer Betriebsveräußerung

Schlagworte:

Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Einbringung, Gewinnzuschlag, Rumpfwirtschaftsjahr, Veräußerungsgewinn

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Wird ein Unternehmen vor Ablauf des zweiten Jahres nach Bildung einer Ansparrücklage veräußert, gehört der Rücklagenbetrag zum laufenden Gewinn und unterliegt dem normalen Steuersatz. Die Tarifbegünstigung für Veräußerungsgewinne kann nicht beansprucht werden. Der Gewinnzuschlag entsteht für jedes volle Wirtschaftsjahr in Höhe von 6 Prozent, unabhängig von der zeitlicher Dauer des Wirtschaftsjahres.

Hinweis: Beim BFH ist unter dem Az: X R 31/03 ein Verfahren anhängig, dem eine vergleichbare Problematik zugrunde liegt (Vorinstanz: FG Münster, Urteil vom 24.06.2003, Az: 2 K 4099/01 E; 2 K 4100/01 G).

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 69/03 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
1. Ist der laufende Gewinn des Jahres 07 oder der Veräußerungsgewinn zu erhöhen, wenn aufgrund eines Einbringungsvorgangs die im Jahr 05 gebildete Ansparrücklage (§ 7g EStG) aufzulösen ist?
2. Ist der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG zu ermäßigen, wenn ein verkürztes Rumpfwirtschaftsjahr im Jahr der Auflösung zur Anwendung kommt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 7g; EStG § 16; EStDV § 8b S 1 Nr 1

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.11.2004, Az: XI R 69/03 (durcherkannt). Der BFH hat entschieden, dass der Gewinn aus der Auflösung von Ansparabschreibungen aufgrund einer veräußerungsähnlichen Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft zur Erhöhung des nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG tarifbegünstigten Einbringungsgewinns führt. Das gilt auch für den Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG.

Wichtig: Die Grundsätze des BFH-Urteils sind nach einem BMF-Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25.08.2005 (Aktenzeichen IV B 2 - S 2139b - 17/05) über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden (sog. Nichtanwendungserlass).

Hintergrund: Nach Randnummer 30 des BMF-Schreibens vom 25.02.2004 zu Zweifelsfragen zu Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG (Aktenzeichen IV A 6 - S 2183b - 1/04) rechnet der im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes entstehende Gewinn aus der Auflösung von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG nicht zum Veräußerungsgewinn. Folglich kommt eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG insoweit nicht in Betracht. Soweit diese Regelung von Textziffer 9 des BMF-Schreibens vom 12. Dezember 1996 (BStBl I S. 1441) abweicht, ist sie aus Vertrauensschutzgründen erstmals für Ansparabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2003 beginnenden Wirtschaftsjahren gebildet werden (Randnummer 65 des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2004).

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