Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.08.2003 |
Aktenzeichen: | VI R 17/01 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.08.1999 |
Aktenzeichen: | 14 K 6211/98 E |
Schlagzeile: |
Kein Steuervorteil für häusliches Arbeitszimmer eines Außendienstmitarbeiters bei Arbeitsplatz im Großraumbüro
Schlagworte: |
Arbeitsplatz, Arbeitszimmer, Außendienst
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Außendienstler, Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Ein häusliches Arbeitszimmer ist bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro steuerlich abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige über keinen "anderen Arbeitsplatz" verfügt. Der Arbeitsplatz eines Außendienstmitarbeiters in einem Großraumbüro ist auch dann ein anderer Arbeitsplatz in diesem Sinne, wenn er dem Steuerpflichtigen nicht individuell zugeordnet ist.
Hintergrund: "Anderer Arbeitsplatz” im Sinne der Abzugsbeschränkung ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Weitere Anforderungen an seine Beschaffenheit sind nicht zu stellen. Die Abzugsbeschränkung setzt insbesondere keinen eigenen, räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereich voraus.
Zur Begründung heißt es in dem Urteil: Die gesetzliche Regelung enthält zwei sinnverwandte Begriffe, die einander gegenüberstellt werden: Arbeitsplatz und Arbeitszimmer. Dementsprechend kommt den beiden Begriffen eine jeweils eigenständige Bedeutung zu.
"Arbeitsplatz" ist dem allgemeinen Wortsinn nach der Oberbegriff und meint schlicht einen "zum Arbeiten bestimmten Platz". "Arbeitszimmer" beschreibt demgegenüber eine besondere Form des Arbeitsplatzes, nämlich den büromäßigen Arbeitsplatz in einem von anderen Räumen abgeschlossenen Raum.
Daraus folge zunächst, dass der Begriff "Arbeitsplatz" im Gegensatz zum "Arbeitszimmer" keine räumliche Abgeschlossenheit des betreffenden Bereiches voraussetzt. Auch ein Raum, den sich der Steuerpflichtige mit weiteren Personen teilt, könne ein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung sein.