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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.07.2003
Aktenzeichen: VIII R 77/00

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.12.1999
Aktenzeichen: 9 K 2076/99

Schlagzeile:

Anspruch auf Kindergeld bei späterem Antritt des Ausbildungsplatzes aus schulorganisatorischen Gründen

Schlagworte:

Ausbildungsplatz, Berufsausbildung, Kindergeld

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Ein Kind ist nicht nur dann für das Kindergeld zu berücksichtigen, wenn es noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann.

Hintergrund: Eltern haben Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Ein Mangel eines Ausbildungsplatzes im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur dann vor, wenn das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul , studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann.

Dies folgt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Ein Kind, dem ein Ausbildungsplatz ab September eines Jahres zugesagt worden ist, kann in den Monaten zuvor seine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen, weil es - noch - nicht über einen Ausbildungsplatz verfügt.

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