Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.07.2003 |
Aktenzeichen: | VIII R 77/00 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.12.1999 |
Aktenzeichen: | 9 K 2076/99 |
Schlagzeile: |
Anspruch auf Kindergeld bei späterem Antritt des Ausbildungsplatzes aus schulorganisatorischen Gründen
Schlagworte: |
Ausbildungsplatz, Berufsausbildung, Kindergeld
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Ein Kind ist nicht nur dann für das Kindergeld zu berücksichtigen, wenn es noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann.
Hintergrund: Eltern haben Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Ein Mangel eines Ausbildungsplatzes im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur dann vor, wenn das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul , studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann.
Dies folgt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Ein Kind, dem ein Ausbildungsplatz ab September eines Jahres zugesagt worden ist, kann in den Monaten zuvor seine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen, weil es - noch - nicht über einen Ausbildungsplatz verfügt.