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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.07.2003
Aktenzeichen: VIII R 105/01

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.01.2000
Aktenzeichen: 7 K 7624/98

Schlagzeile:

Beim Kindergeld kommt es bei einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten auf volle Monate an

Schlagworte:

Berufsausbildung, Einkünfte und Bezüge, Kindergeld, Übergangszeit

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird u.a. berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt. Diese Vier-Monats-Frist ist nicht taggenau zu berechnen, sondern umfasst vier volle Kalendermonate.

Hintergrund: In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur ist umstritten, ob der Vier-Monats-Zeitraum taggenau zu berechnen ist oder ob es sich dabei um vier volle Kalendermonate handelt. Der Bundesfinanzhof hat sich in seiner Entscheidung der letztgenannten Auffassung angeschlossen.

Die von der Finanzverwaltung praktizierte Übung, eine Übergangszeit von vier Monaten immer dann anzunehmen, wenn der nächste Ausbildungsabschnitt in dem Monat nach Ablauf des vierten vollen Kalendermonats, in dem das Kind sich nicht in Ausbildung befunden hat, beginnt (H 180a des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs - EStH -; Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes - DA-FamEStG - 63.3.3 Abs. 1), stellt demnach eine zutreffende Auslegung des Gesetzes dar.

Von der Entscheidung können Eltern profitieren, die so länger Anspruch auf Kindergeld haben. Im Streitfall ergaben sich jedoch negative Konsequenzen. Da die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag überstiegen, fiel das Kindergeld für das gesamte Kalenderjahr weg.

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