Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 29.08.2003 |
Aktenzeichen: | II B 70/03 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.04.2003 |
Aktenzeichen: | 3 V 278/03 Erb |
Schlagzeile: |
Kein Besteuerungswahlrecht beim Erwerb erbbaurechtsbelasteter Grundstücke
Schlagworte: |
Besteuerungswahlrecht, Erbbaurecht, Erbschaftsteuer, Grundstück
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
§ 23 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) ist nicht auf die nach 1995 ausgeführten freigebigen Zuwendungen erbbaurechtsbelasteter Grundstücke anwendbar.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat sich in seiner Entscheidung auch mit der Änderung eines Steuerbescheids während eines gerichtlichen Aussetzungsverfahrens befasst. Der Leitsatz hierzu lautet:
Falls das Finanzgericht von dem letzten Änderungsbescheid keine Kenntnis erhalten, dieser Bescheid aber keinen neuen Streitpunkt in das Verfahren eingeführt hat, widerspräche es dem Sinn des § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die Entscheidung des Finanzgerichts nur wegen seiner Unkenntnis von dem Änderungsbescheid aufzuheben. Es reicht aus, insoweit lediglich eine Richtigstellung vorzunehmen.
Hintergrund: § 23 ErbStG regelt, dass Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind, nach Wahl des Erwerbers statt vom Kapitalwert jährlich im voraus von dem Jahreswert entrichtet werden können. Die Steuer wird in diesem Fall nach dem Steuersatz erhoben, der sich nach § 19 für den gesamten Erwerb einschließlich des Kapitalwerts der Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen ergibt.
Der Erwerber hat das Recht, die Jahressteuer zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abzulösen. Für die Ermittlung des Kapitalwerts im Ablösungszeitpunkt sind die Vorschriften der §§ 13 und 14 des Bewertungsgesetzes anzuwenden. Der Antrag auf Ablösung der Jahressteuer ist spätestens bis zum Beginn des Monats zu stellen, der dem Monat vorausgeht, in dem die nächste Jahressteuer fällig wird.