Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.09.2003 |
Aktenzeichen: | V R 34/99 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.05.1999 |
Aktenzeichen: | 6 K 2215/97 |
Schlagzeile: |
Änderung der Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung des sog. echten Factorings
Schlagworte: |
Echtes Factoring, Factoring, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Beim sog. echten Factoring, bei dem der Factor Forderungen eines Unternehmers (des sog. Anschlusskunden) ankauft, ohne gegen diesen bei Ausfall von Schuldnern ein Rückgriffsrecht zu haben, liegen umsatzsteuerrechtlich keine Umsätze des Anschlusskunden an den Factor, sondern Umsätze des Factors an den Anschlusskunden vor.
Kauft hingegen ein Factor Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos auf und berechnet er seinem Kunden dafür Gebühren, liegt eine Einziehung von Forderungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor. Die Einziehung der Forderungen ist steuerpflichtig und führt nicht zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs.
Hintergrund: Es handelt sich um die Nachfolgeentscheidung zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. Juni 2003 (Aktenzeichen Rs. C-305/01 - MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring GmbH). Der Bundesfinanzhof hatte das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 17. Mai 2001 (Aktenzeichen V R 34/99) ausgesetzt. Der EuGH hat die ihm gestellten Fragen wie folgt beantwortet:
1. Die Sechste Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuer ist dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos aufkauft und seinen Kunden dafür Gebühren berechnet, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, so dass er die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen hat und daher zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
2. Eine wirtschaftliche Tätigkeit, die darin besteht, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos aufkauft und seinem Kunden dafür Gebühren berechnet, stellt eine "Einziehung von Forderungen" dar und ist damit von der mit dieser Bestimmung eingeführten Steuerbefreiung ausgeschlossen.
Konsequenz: Soweit der BFH bislang beim echten Factoring eine steuerfreie Abtretung von Forderungen des Anschlusskunden an den Factor und keine Umsätze des Factors an den Anschlusskunden annahm, ist dies mit dem Urteil des EuGH nicht vereinbar. Der Bundesfinanzhof hält insoweit an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest.