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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.10.2003
Aktenzeichen: 13 K 2684/02 E

Schlagzeile:

Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (echte Rückwirkung hinsichtlich der Fünftelregelung anstatt des halben Steuersatzes)

Schlagworte:

Fünftelregelung, Handelsvertreter, Rückwirkung, Tarifbegünstigung, Übermaßbesteuerung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 55/03 (Abgabe; altes Aktenzeichen: XI R 86/03) sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (echte Rückwirkung hinsichtlich der Fünftelregelung anstatt des halben Steuersatzes) bezüglich einer im Jahr 1999 gezahlten Abfindung nach § 89b HGB?
Notwendige Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip, gegen Art 14 GG und gegen die Berufsfreiheit, sowie Verletzung des Gleichheitssatzes?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 34; EStG § 24 Nr 1 Buchst c; StEntlG 1999/2000/2002; HGB § 89b; GG Art 14; GG Art 12; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 8.10.2003 (13 K 2684/02 E)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist bis zu einer abschließenden Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvR 339/07 ausgesetzt (Beschluss vom 30. Oktober 2007).

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