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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.07.2003
Aktenzeichen: 1 K 1615/02

Schlagzeile:

Keine nachträgliche Auflösung einer Ansparrücklage bei Bestandskraft des Steuerbescheids

Schlagworte:

Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Auflösung, Bestandskraft, Wahlrecht

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die nachträgliche Bildung bzw. Auflösung einer Ansparrücklage kann nur bis zur Bestandskraft bzw. Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erfolgen. Das gilt auch dann, wenn sich aus der nachträglichen Auflösung der Rücklage keine steuerlichen Auswirkungen ergeben.

Hinweis: Nach der Entscheidung des Finanzgerichts kann eine Rücklage nicht vorzeitig nur zum Teil wegen unterlassener Investition gewinnwirksam aufgelöst werden, wenn sie für die Anschaffung eines einzigen Wirtschaftsgutes gebildet worden war.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 32/03 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Auflösung einer nach § 7g EStG gebildeten Ansparrücklage - Besteht im Rahmen der Steuerfestsetzung für das Streitjahr 1999 insoweit noch ein Wahlrecht für die nachträgliche teilweise Auflösung der Ansparrücklage zum 31.12.1998, als der Steuerbescheid für 1998 zwar bestandskräftig ist, sich die Rücklagenauflösung aber auf die mit Null DM festgesetzte Steuer nicht auswirkt?

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat im Revisionsverfahren (Urteil vom 21.09.2005, Az: X R 32/03) die Entscheidung des FG München bestätigt. Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten.
1. Erklärt der Steuerpflichtige, eine Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG vorzeitig – d.h. bereits mit Wirkung für das Folgejahr ihrer Bildung – auflösen zu wollen, so dokumentiert er damit eindeutig, dass er von der geplanten Investition Abstand genommen hat. Damit entzieht er einer nur teilweisen Fortführung der Rücklage bis zum Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 7g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 EStG die rechtliche Grundlage.
2. Das Recht zur vorzeitigen Auflösung der Ansparrücklage kann längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden, auf welche sich die Auflösung auswirken soll.

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