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Quelle:

Bundesverfassungsgericht
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 07.10.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 246/93 und 1 BvR 2298/94

Schlagzeile:

Steuervorteile aus neuer Ehe haben keinen Einfluss auf Unterhalt an Ex-Partner

Schlagworte:

Scheidung, Splittingvorteil, Unterhalt

Wichtig für:

Ehepaare, Geschiedene

Kurzkommentar:

Bei Geschiedenen, die wieder geheiratet haben, darf der steuerliche Splittingvorteil aus der neuen Ehe nicht bei der Bemessung des Unterhalts für den Ex-Partner mitgerechnet werden. Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfen steuerliche Vorteile, die gesetzlich allein der bestehenden Ehe eingeräumt seien, durch Gerichte nicht wieder entzogen und an die geschiedene Ehe weitergegeben werden.

Die Entscheidung hat folgenden rechtlichen Hintergrund: Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für sich sorgen, hat er einen Unterhaltsanspruch gegen seinen von ihm geschiedenen Ehegatten. Dessen Maß bestimmt sich nach den Verhältnissen, die für den ehelichen Lebensstandard bis zur Scheidung bestimmend gewesen sind. Spätere Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse werden nur begrenzt berücksichtigt: Sie müssen bei der Scheidung sehr wahrscheinlich erwartbar gewesen sein und die zu Grunde liegende Entwicklung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits mitgeprägt haben.

Bei der Ermittlung der ehelichen Einkommensverhältnisse wird von der Rechtsprechung grundsätzlich auf das tatsächliche, auf der Grundlage der konkreten Steuerbelastung verfügbare Nettoeinkommen abgestellt, das während der Ehe durch Erwerbstätigkeit erwirtschaftet worden ist. Dies erfolgt auch dann, wenn die maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehe sich seit Trennung oder Scheidung der Ehegatten durch einen gesetzlich vorgeschriebenen Wechsel der Steuerklassen oder eine Änderung des gesetzlichen Steuertarifs geändert haben. Hierdurch verbleibt bei Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten ein damit eintretender Splittingvorteil nicht bei ihm und seiner neuen Familie. Vielmehr nimmt auch der Unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte daran teil.

Die Verfassungsrichter entschieden, dass dies nicht verfassungsgemäß ist. Steuerliche Vorteile, die gesetzlich allein der bestehenden Ehe eingeräumt sind, dürfen ihr durch die Gerichte nicht wieder entzogen und an die geschiedene Ehe weitergegeben werden. Gewährt der Gesetzgeber geschiedenen und bestehenden Ehen unterschiedliche Vorteile, mit denen er ihrer jeweiligen Bedarfslage gerecht werden will, haben die Gerichte dies bei ihren Entscheidungen zu beachten.

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