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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.06.2003
Aktenzeichen: 1 K 1690/01

Schlagzeile:

Abfindung kann auch bei gerichtlichem Vergleich über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses steuerfrei sein

Schlagworte:

Abfindung, Arbeitsgericht, Gerichtlicher Vergleich, Kündigung, Tarifbegünstigung, Vergleich

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Eine betriebliche Abfindungszahlung kann auch bei gerichtlichem Vergleich über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses (teilweise) steuerfrei sein.

Eine Tarifbegünstigung kann allerdings nicht gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer selbst die Ursache für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gesetzt hat.

Hintergrund: Nach der gesetzlichen Regelung sind Abfindungen bis zu einem Höchstbetrag steuerfrei, wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst oder gerichtlich ausgesprochen wurde. Für den übersteigenden Teil der Abfindung gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine Tarifermäßigung.

Im Urteilsfall war ein Arbeitnehmer wegen unbezahlter privater Telefonate fristlos gekündigt worden. In der Folge kam es zu einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht, das mit einem gerichtlichen Vergleich endete. Danach wurde das Arbeitsverhältnis zu dem ursprünglichen Termin der fristlosen Kündigung beendet, jedoch wurde vom Arbeitgeber u.a. eine Abfindungszahlung und ein qualifiziertes Zeugnis zugesagt.

Das Finanzamt war der Meinung, dass die Abfindung in vollem Umfang zu versteuern sei, da der Vergleich die fristlose Kündigung im Grunde nur bestätigt habe. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz teilte diese Auffassung nicht und stellte klar, dass eine gerichtlich ausgesprochene Auflösung des Dienstverhältnisses auch durch einen arbeitsgerichtlich protokollierten Vergleich erfolgen kann. Da im Vergleich eine nicht unerhebliche Abfindungszahlung vereinbart worden sei, könne auch keine Rede davon sein, dass die vorangegangene Kündigung des Arbeitgebers nur bestätigt wurde.

Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg, soweit der entlassene Arbeitnehmer hinsichtlich des den Freibetrag übersteigenden Betrages eine Tarifbegünstigung – also eine Besteuerung zu einem geringeren Steuersatz - begehrte. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte aus, dass von einer tarifbegünstigten Entschädigung nicht gesprochen werden könne, wenn der Kläger selbst die entscheidenden Ursachen für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gesetzt habe.

Das Urteil ist (noch) nicht rechtskräftig.

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