Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.11.2002 |
Aktenzeichen: | 11 K 3610/99 |
Schlagzeile: |
Kein Zufluss von Darlehenszinsen durch Novation, wenn der Zinsbetrag nicht bestimmt wird
Schlagworte: |
Kapitaleinkünfte, Scheinrendite, Zufluss
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Kein Zufluss von Darlehenszinsen durch Novation, wenn der Zinsbetrag nicht bestimmt wird.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 63/03 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 19.9.2003):
Steuerpflichtige Kapitalerträge, wenn ein Anlagebetrüger zunächst die Rückzahlung des Anlagekapitals und der zugesagten Rendite angekündigt, dann aber eine Neuanlage angeboten hat und die Anlegerin hierauf eingegangen ist: Kein Zufluss durch Novation, wenn die Wiederanlage objektiv auch im Interesse des Anlagebetrügers (zur Vermeidung der vorzeitigen Aufdeckung der Betrugsabsicht) lag und er die vermeintliche Rendite der Anlegerin auch nicht in den Büchern gutgeschrieben hat?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 20 Abs 1 Nr 7; EStG § 11 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 21.11.2002 (11 K 3610/99)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.06.2007, Aktenzeichen VIII R 63/03 (Zurückverweisung).