Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.07.2003 |
Aktenzeichen: | I R 80/02 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.01.2002 |
Aktenzeichen: | 6 K 486/99 |
Schlagzeile: |
Pensionszusage für beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kurz vor Vollendung seines 64. Lebensjahres als verdeckte Gewinnausschüttung
Schlagworte: |
Deutsche Demokratische Republik, Einzelunternehmen, Erdienbarkeit, Gesellschaftergeschäftsführer, Pensionszusage, Rückwirkung, Verdeckte Gewinnausschüttung, Zeitpunkt
Wichtig für: |
GmbH-Gesellschafter
Kurzkommentar: |
Erteilt eine Kapitalgesellschaft ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kurz vor Vollendung seines 64. Lebensjahres eine Pensionszusage, nach der der Versorgungsfall mit Vollendung des 70. Lebensjahres eintreten soll, so sind die Zuführungen zu einer deshalb gebildeten Pensionsrückstellung regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft in den neuen Bundesländern ansässig ist und die Zusage im Jahr 1991 erteilt hat.
Hinweis: Wird der in einer Pensionszusage vorgesehene Eintritt des Versorgungsfalls durch eine spätere Änderung der Zusage hinausgeschoben, so ist nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs für die Zeit bis zum Wirksamwerden der Änderung die Erdienbarkeit des Versorgungsanspruchs nach Maßgabe der ursprünglichen Zusage zu beurteilen.