Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.06.2003 |
Aktenzeichen: | III R 16/01 |
Vorinstanz: |
FG Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.12.2000 |
Aktenzeichen: | 3 K 618/99 I,AO |
Schlagzeile: |
Bei Geltendmachung einer Investitionszulage auf Anzahlungen ist ein Antrag auf Investitionszulage nach Abschluss der Investitionen erforderlich
Schlagworte: |
Antragstellung, Anzahlung, Investitionszulage, Null-Antrag
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Ist eine Investitionszulage auf Anzahlungen geltend gemacht worden, so ist für die betreffenden Wirtschaftsgüter stets ein frist- und formgerechter Antrag auf Gewährung der Investitionszulage für das Wirtschaftsjahr zu stellen, in dem die Investitionen abgeschlossen worden sind, und zwar auch dann, wenn die endgültigen Anschaffungskosten die Anzahlung nicht übersteigen.
Hintergrund: Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen. Anzahlungen auf Anschaffungskosten können in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. In diesem Fall dürfen die Anschaffungskosten in dem Wirtschaftsjahr, in dem die Investition abgeschlossen wird, bei der Bemessung der Investitionszulage nur noch berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen übersteigen
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass Anzahlungen auf Anschaffungskosten lediglich Vorleistungen auf ein zu einem späteren Zeitpunkt vollzogenes Anschaffungsgeschäft sind. Zweck der zeitlich vorgezogenen Zulagenförderung sei es, die Liquidität des Unternehmers schon im Zeitpunkt des Geldabflusses und nicht erst im Zeitpunkt der späteren Anschaffung des Wirtschaftsgutes zu stärken. Hingegen habe der Gesetzgeber keine von der - notwendigerweise - nachfolgenden Anschaffung unabhängige eigenständige Investitionszulage schaffen wollen. Es werde lediglich der Zeitpunkt vorverlegt, zu dem die Investitionszulage geltend gemacht werden kann. Da Anzahlungen auf Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts nicht selbständig begünstigt sind, stehe dem Anspruchsberechtigten die Zulage nur dann endgültig zu, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere muss das angezahlte Wirtschaftsgut tatsächlich später angeschafft werden.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Antrag nicht deshalb entbehrlich ist, weil keine Investitionszulage begehrt wird, die über den bisher für die Anzahlung schon erhaltenen Betrag hinausgeht. Im Streitfall muss der Unternehmer die auf die Anzahlung erhaltene Investitionszulage zurückzahlen. Die BFH-Richter ließen allerdings ein Hintertürchen offen. Sie deuteten an, dass ein Antrag auf einen Steuererlass aus Billigkeitsgründen Erfolg haben könnte.