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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.09.2003
Aktenzeichen: VI 118/00

Schlagzeile:

Aufwendungen für eine Verabschiedungsfeier trotz Teilnahme von Angehörigen kein Arbeitslohn

Schlagworte:

Angehörige, Arbeitslohn, Betriebsveranstaltung, Feier, Haftung, Lohnsteuer, Verabschiedung

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Die Aufwendungen eines Unternehmens für die Verabschiedungsfeier eines Vorstandsmitglieds sind kein Arbeitslohn, wenn es sich um eine betriebliche Veranstaltung handelt. Indizien hierfür liegen vor, wenn die Einladung durch den Arbeitgeber - konkret den Vorstandsvorsitzenden - auf Geschäftspapier ausgesprochen wurde und der Arbeitgeber auch die Gästeliste bestimmte.

Es ist nicht schädlich, wenn die Feier nicht in den Firmenräumen stattfindet und auch Ehegatten bzw. Lebenspartner der Eingeladenen teilnehmen.

Hintergrund: Bei der steuerlichen Beurteilung von Aufwendungen für eine Verabschiedungsfeier kommt es auf die genaue Ausgestaltung der Veranstaltung an. In ihrem Urteil zur Lohnsteuer-Haftung kamen die Finanzrichter bei der Einschätzung einer weiteren Feier zum gegenteiligen Ergebnis und nahmen Arbeitslohn an.

Der private Charakter ergab sich nach Auffassung der Finanzrichter bereits daraus, dass nicht der Arbeitgeber als Gastgeber in Erscheinung trat, sondern die Einladungen auf neutralem Papier durch den Vorstandsvorsitzenden und dessen Ehefrau ausgesprochen wurden. Der Rahmen der Veranstaltung - ein "Sommerfest" im Privathaus des Vorstandsvorsitzenden - wies ebenfalls auf einen privaten Charakter hin.

Hinweis: Lesenswert sind die Ausführungen zu alljährliche Brunchveranstaltungen im Privathaus ihres Vorstandsvorsitzenden, deren Kosten in Höhe von insgesamt 92.450 DM ebenfalls als Arbeitslohn gewertet wurden. Der Vorstandsvorsitzende und dessen Ehefrau luden jeweils in ihrem Namen "zum Frühstück im Advent" ein. Den Kreis der Eingeladenen bildeten die Vorstandsmitglieder des Arbeitgebers, Vorstandsmitglieder der Konzernmuttergesellschaft, bedeutende Vertreter der Branche sowie Prominente aus Wirtschaft und Politik und deren Ehe- bzw. Lebenspartner sowie Familienmitglieder des Vorstandsvorsitzenden. Die Finanzrichter verneinten ein überwiegendes betriebliches Interesse.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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