Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.09.2003 |
Aktenzeichen: | X R 2/00 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.11.1999 |
Aktenzeichen: | 9 K 261/99 |
Schlagzeile: |
Erhebung von Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß und europarechtskonform
Schlagworte: |
Gemeinschaftsrecht, Gewerbesteuer, Halbteilungsgrundsatz, Verfassung, Wettbewerb
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die Erhebung der Gewerbesteuer führt weder zu einem übermäßigen Eingriff in Freiheitsrechte des Gewerbetreibenden noch stellt sie eine Verletzung des Gleichheitssatzes dar. Sie verstößt somit nicht gegen das Grundgesetz.
Die Erhebung der Gewerbesteuer verstößt auch nicht gegen eine der Grundfreiheiten des EU-Vertrages. Sie ist mit europäischem Recht vereinbar. Insbesondere stellt die Beschränkung der Erhebung der Gewerbesteuer auf Gewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden, keine Diskriminierung im Sinne des Gemeinschaftsrechts dar.
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Erhebung der Gewerbesteuer für die Jahre 1994 und 1995 weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Recht verstößt. Zwar fallen nur Gewerbetreibende, nicht Bezieher anderer unternehmerischer Einkünfte - insbesondere aus Landwirtschaft und aus freiem Beruf - unter die Gewerbsteuerpflicht. Diese Belastungsentscheidung des Steuergesetzgebers sei schon deswegen als verfassungsrechtlich unbedenklich hinzunehmen, weil die Finanzverfassung des Grundgesetzes die Gewerbesteuer ausdrücklich erwähnt und sie damit in ihrer traditionellen Ausgestaltung als zulässige Form des Steuerzugriffs anerkannt ist. Sie sei die einzige Steuer, die den Bedingungen der durch das Grundgesetz garantierten Finanzausstattung der Kommunen entspricht.
Unter Berufung auf die Grundfreiheiten des EU-Vertrages hatte der Kläger - ein in Baden-Württemberg ansässiger Schreiner - gerügt, dass ihm steuerliche und sonstige Nachteile gegenüber Wettbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die keiner vergleichbaren Sonderbelastung ihrer gewerblichen Einkünfte unterlägen, entstehen könnten. Hierzu stellt der Bundesfinanzhof fest, dass die Belastung durch die Gewerbesteuer nicht anders zu beurteilen ist als ein im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten höherer Steuersatz bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Unterschiede in den Steuersätzen bei den durch europäisches Recht nicht harmonisierten direkten Steuern verstoßen nicht gegen den EU-Vertrag. Im Übrigen kennen auch andere Mitgliedstaaten der EU besondere zusätzliche Belastungen der gewerblichen Einkünfte.