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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.09.2003
Aktenzeichen: IX R 7/03

Vorinstanz:

FG Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.10.2002
Aktenzeichen: VII 278/1999

Schlagzeile:

Keine erhöhte Abschreibung für ein an einen Heimbetreiber vermietetes möbliertes Pflegedoppelzimmer ohne Kochgelegenheit

Schlagworte:

10-Jahresfrist, Abschreibung, Altenpflegeheim, Betreutes Wohnen, Degressive Abschreibung, Kochgelegenheit, Seniorenstift, Seniorenwohnanlage, Wohnzwecke

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Ein Pflegezimmer, in dem sich ein Bewohner mangels Kochgelegenheit nicht selbst verpflegen kann und über das er nicht die tatsächliche Sachherrschaft ausübt, dient nicht Wohnzwecken, so dass ein erhöhter Abschreibungssatz nicht in Anspruch genommen werden kann.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat sich in drei Urteilen vom 30. September 2003 (Aktenzeichen IX R 9/03, IX R 2/00 und IX R 7/03) mit der Frage befasst, ob auch Immobilien, die in der Wohnform des sog. "betreuten Wohnens für Senioren", als Pflegezimmer oder als Pflegeheim genutzt werden, im Sinne von § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) "Wohnzwecken dienen", so dass für sie ein erhöhter Abschreibungssatz in Anspruch genommen werden kann. Die Finanzverwaltung hatte dies in allen Fällen verneint, weil die Wohnnutzung von den daneben erbrachten Betreuungs- oder Pflegeleistungen überlagert werde und das Wohnen daher von nur untergeordneter Bedeutung sei.

Der Bundesfinanzhof H ist der Auffassung der Finanzverwaltung nicht gefolgt. Nach dem Zweck des § 7 Abs. 5 EStG, das Angebot von Mietwohnungen auf dem Wohnungsmarkt zu verstärken, sei es unerheblich, ob und in welchem Umfang der Bewohner in dem als förderungswürdig eingestuften Objekt neben dem Wohnen noch weitere Betreuungs- oder Pflegeleistungen in Anspruch nehme, und zwar nicht nur in dem Fall, dass solche Leistungen erst im Zuge sich verändernder Lebensbedürfnisse im bisherigen Wohnumfeld in Anspruch genommen würden, sondern auch im Falle des Umzugs in eine Einrichtung für "betreutes Wohnen" oder eine Pflegeeinrichtung.

Gleichzeitig hat der Bundesfinanzhof die Anforderungen an Räume, die Wohnzwecken dienen, präzisiert: Erforderlich ist, dass die Räume eine eigenständige Haushaltsführung zulassen und der Bewohner über sie die tatsächliche und rechtliche Sachherrschaft hat. Ferner müssen mindestens eine Heizung, eine Kochgelegenheit, ein Bad und eine Toilette vorhanden sein.

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