Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.09.2003 |
Aktenzeichen: | IX R 65/02 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.10.2002 |
Aktenzeichen: | 7 K 4624/99 |
Schlagzeile: |
Vermieter können in einem Betrag gezahlte Erbbauzinsen sofort in voller Höhe als Werbungskosten abziehen
Schlagworte: |
Einmalbetrag, Erbbaurecht, Erbbauzins, Vorauszahlung, Werbungskosten
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Erbbauzinsen sind auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Kalenderjahr ihrer Leistung sofort abziehbar, wenn sie in einem Einmalbetrag vorausgezahlt werden.
Hintergrund: In den verwaltungsinternen Einkommensteuerrichtlinien ist geregelt, dass der Erbbauberechtigte vorausgezahlte oder in einem Einmalbetrag gezahlte Erbbauzinsen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur verteilt auf die (verbleibende) Laufzeit des Erbbaurechts als Werbungskosten abziehen darf. Dieser Rechtsauffassung des Bundesfinanzministeriums hat der Bundesfinanzhof jetzt eine klare Absage erteilt.
In der Urteilsbegründung des obersten deutschen Steuergerichts heißt es unmissverständlich: „Entgegen der Auffassung des Finanzamts sind die in einem Einmalbetrag gezahlten Erbbauzinsen nicht den Anschaffungskosten des Erbbaurechts zuzuordnen. Vielmehr würden Erbbauzinsen für die Nutzung des Grundstücks gezahlt. Daher sind sie beim Grundstückseigentümer auch als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und nicht als Veräußerungsentgelt zu behandeln. Daran ändere sich nichts, wenn sie in einem Einmalbetrag vorausgezahlt werden. Vorausgezahlte Erbbauzinsen sind daher als Werbungskosten im Zahlungsjahr in voller Höhe abziehbar.
Aktueller Hinweis: Die Anwendung der BFH-Rechtsprechung hätte insbesondere bei Kapitalanlegern, die an geschlossenen Immobilien-Erbbaurechtsfonds beteiligt sind, zu hohen Werbungskosten führen können. Wegen der befürchteten erheblichen Steuermindereinnahmen hat der Gesetzgeber daher durch das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz das für Vermietungseinkünfte geltende Zufluss- und Abflussprinzip modifiziert. Dies bedeutet das Aus für den Sofortabzug von Erbbauzinsen.
Vorauszahlungen von Erbbauzinsen oder anderen Entgelten für die Nutzung eines Grundstücks, die für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren geleistet werden, sind bereits rückwirkend ab 2004 zwingend auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.