Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 14.11.2003 |
Aktenzeichen: | 18 V 3281/03 A(E) |
Schlagzeile: |
Fehler in der Programmierung des Steuerberechnungsprogramms kann Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit rechtfertigen
Schlagworte: |
Berichtigung, Fehler, Offenbare Unrichtigkeit, Programmierung, Steuerberechnungsprogramm
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Ein Fehler in der Programmierung des Steuerberechnungsprogramms ist ein Fehler "beim Erlass eines Verwaltungsaktes" und kann eine Berichtigung nach § 129 der Abgabenordnung (AO) wegen offenbarer Unrichtigkeit rechtfertigen.
Hintergrund: Nach § 129 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Sinne dieser Vorschrift müssen Schreib- oder Rechenfehlern ähnlich und ebenso wie mechanische Fehler ohne weitere Prüfung erkennbar sein, um die Berichtigung eines Verwaltungsakts zu rechtfertigen.
Ein mechanisches Versehen liegt allerdings nicht vor und eine Berichtigung nach § 129 AO scheidet aus, wenn die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder einer unvollständigen Sachverhaltsaufklärung besteht. Bei der Beurteilung, ob ein mechanisches Versehen vorliegt, kommt es auf die näheren Umstände des Einzelfalles an.
Diese Grundsätze gelten nach der Entscheidung des Finanzgerichts auch für Fehler in der Programmierung. Ein Fehler im EDV-Programm ist ein Fehler "beim Erlass eines Verwaltungsakts". Auch beim Erstellen eines EDV-Programms aufgetretene "mechanische" Fehler rechtfertigen daher eine Berichtigung gemäß § 129 AO.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.