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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.03.2003
Aktenzeichen: 5 K 4506/02

Schlagzeile:

Bewirtungskosten anlässlich der Übergabe der Dienstgeschäfte und der Verabschiedung in den Ruhestand als nicht abzugsfähige Aufwendungen der privaten Lebensführung

Schlagworte:

Arbeitnehmer, Berufliche Veranlassung, Bewirtung, Bewirtungskosten, Verabschiedung

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 52/03 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Ist der nach Abzug der Erstattung durch den Dienstherrn verbleibende Restbetrag der Bewirtungskosten anlässlich der Übergabe der Dienstgeschäfte und der Verabschiedung in den Ruhestand eines Brigadegenerals wegen der ausschließlich beruflichen Veranlassung (Einladung und Veranstaltung des Arbeitgebers) als Werbungskosten abziehbar oder den Kosten der Lebensführung (Fest des Arbeitnehmers) zuzurechnen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 12 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 19.3.2003 (5 K 4506/02)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.01.2007, Aktenzeichen VI R 52/03 (Zurückverweisung).
Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
1. Die berufliche Veranlassung von Werbungskosten ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen.
2. Bewirtungsaufwendungen, die einem Offizier für einen Empfang aus Anlass der Übergabe der Dienstgeschäfte (Kommandoübergabe) und der Verabschiedung in den Ruhestand entstehen, können als Werbungskosten zu berücksichtigen sein.

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