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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.09.2003
Aktenzeichen: 2 K 496/02

Schlagzeile:

Arbeitnehmer haben (bis einschließlich 2003) trotz Sammelbeförderung Anspruch auf volle Entfernungspauschale

Schlagworte:

Einsatzwechseltätigkeit, Entfernungspauschale, Regelmäßige Arbeitsstätte, Sammelbeförderung, Wegstrecke

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Bei der Ermittlung der Höhe der Entfernungspauschale ist bei Einsatzwechseltätigkeit die gesamte Strecke von der Wohnung des Arbeitnehmers bis zu der jeweiligen Baustelle zugrunde zu legen. Die mit einem Sammeltransport zurückgelegte Strecke ist in die Entfernungspauschale mit einzubeziehen.

Hintergrund: Die Finanzrichter begründen ihre Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Entfernungspauschale bewusst in Kauf genommen habe, dass der Arbeitnehmer im Einzelfall niedrigere und im Extremfall sogar keinerlei Aufwendungen im Zusammenhang mit seinen Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hat. Einem Arbeitnehmer steht daher die Entfernungspauschale für die gesamte Strecke von seiner Wohnung bis zur Einsatzstelle zu, auch wenn ihm durch den Sammeltransport keine Aufwendungen entstanden sind.

Die Entfernungspauschale ist auch nicht zu kürzen. Steuerfreie Sachbezüge mindern die Entfernungspauschale nicht. Die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel ist steuerfrei, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist. Dies ist insbesondere, wie im Streitfall, dann der Fall, wenn die Arbeitnehmer an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt werden.

Wichtig: Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt zur Arbeitsstätte gefahren werden, können ab 2004 die Entfernungspauschale nicht mehr ansetzen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sammelbeförderung auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 64/03.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, da die Frage der Berechnung der Entfernungspauschale im Falle der Einsatzwechseltätigkeit höchstrichterlicher Klärung bedarf.

Die anhängige Rechtsfrage lautet: Kann ein Bauhandwerker die Entfernungspauschale bei Einsatzwechseltätigkeit und unentgeltlichen Sammeltransport durch den Arbeitgeber vom Betriebssitz zum jeweiligen Einsatzort nur für die tägliche Wegstrecke von seiner Wohnung zum Betriebssitz (Treffpunkt) oder auch für die weitere Wegstrecke zur Einsatzstelle in Anspruch nehmen, weil auch diese Strecke als Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu werten ist? Ist die Weiterbeförderung zu der Einsatzstelle als innerbetriebliche Fahrt nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen?

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